Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 21.04.2010 - 7 K 228/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Keine Verpflichtung des FA zur jederzeitigen Rückgabe von Originalbelegen auf Anforderung des Steuerpflichtigen - Herausgabeanspruch des Steuerpflichtigen - Finanzrechtsweg - Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Verpflichtungsklage - Untätigsein der ...
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 33 Abs. 2 FGO; § 46 Abs. 1 FGO; § 903 S. 1 BGB; § 90 AO; § 92 AO; § 97 Abs. 1 S. 1 AO; § 168 S. 1 AO; § 328 AO
Verpflichtung des Finanzamts zur Herausgabe von Originalbelegen auf Anforderung des Steuerpflichtigen vor der abschließenden Prüfung der Sache; Anspruch eines Steuerpflichtigen auf eine bestimmte bzw. vorrangige sofortige Bearbeitung seines Steuerfalls - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 90; AO § 92 Satz 2 Nr. 3; AO § 97
Kein Anspruch des Stpfl. auf jederzeitige Rückgabe von Originalbelegen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kein Anspruch des Stpfl. auf jederzeitige Rückgabe von Originalbelegen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verpflichtung des Finanzamts zur Herausgabe von Originalbelegen auf Anforderung des Steuerpflichtigen vor der abschließenden Prüfung der Sache; Anspruch eines Steuerpflichtigen auf eine bestimmte bzw. vorrangige sofortige Bearbeitung seines Steuerfalls
Papierfundstellen
- EFG 2010, 1852
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 06.10.2005 - V B 140/05
Frist für Zustimmung nach § 168 AO
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2010 - 7 K 228/08
30 Das Gericht folgt der Auffassung des BFH (Beschluss vom 6. Oktober 2005, V B 140/05, BFH/NV 2006, 473), dass im Regelfall ein Untätigwerden erst nach Ablauf von sechs Monaten zu prüfen ist; je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch eine längere Zeit für die Prüfung des Steuerfalls angemessen sein.Vergleichbares gilt für die Zustimmung nach § 168 AO 1977 bzw. die Verpflichtung des FA, ggf. von der Umsatzsteuer-Voranmeldung abweichende Umsatzsteuerbescheide zu erlassen." (BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2005, V B 140/05 a.a.O.).
- BFH, 17.10.2002 - VI B 58/02
Aussetzung des Verfahrens nach § 46 FGO; Beschwerde
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2010 - 7 K 228/08
Auch die in § 46 FGO genannte Sechsmonatsfrist erlaubt nur die Anrufung des Gerichts zur Prüfung, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit vorliegt; abhängig von den konkreten Umständen des Falles kann u.U. auch eine längere Untätigkeit gerechtfertigt sein (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH-- vom 17. Oktober 2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79;… Tipke/Kruse, a.a.O., § 46 Rz. 17, m.w.N. [jetzt: Tz. 7]). - FG Hamburg, 12.02.1981 - II 134/80
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2010 - 7 K 228/08
Die Prüfung vorzulegender Urkunden im Beisein des Vorlagepflichtigen ist lediglich zur Aufklärung von Zweifeln sinnvoll; sonst würde die Vorlage ihren Zweck nicht erfüllen." (FG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 1981, II 134/80, EFG 1981, S. 542, vgl. auch Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 7 zu § 97 AO). - BFH, 08.07.2009 - XI R 51/07
Kein Gutglaubensschutz bei unzutreffender Rechnungsanschrift des Leistenden - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2010 - 7 K 228/08
Eine "ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gehört nach ständiger Rechtsprechung des ... BFH zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug" (vgl. BFH, Urteil vom 8. Juli 2009, XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256, mit weiteren Nachweisen - m.w.N.-). - BFH, 16.12.1987 - I R 66/84
Rechtliche Bewertung der Ablehnung der Herausgabe von Fotokopien als …
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2010 - 7 K 228/08
Hätte das FA durch Verwaltungsakt, d.h. mit anfechtbarem Bescheid, die Herausgabe der Unterlagen abgelehnt, hätte der Kläger dagegen (erst) nach Durchführung des Vorverfahrens die Verpflichtungsklage erheben können (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 16. Dezember 1987, I R 66/84, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1988, S. 319, FG Bremen, a.a.O.).